Wiederbeschaffungsaufwand – Wie lässt sich der berechnen?

Wiederbeschaffungswert, Restwert und die vier Fallgruppen der Schadensregulierung

Die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert bildet die Grundlage der Abrechnung bei einem Unfallschaden. Bei der Schadensregulierung unterscheidet man grundsätzlich vier Fallgruppen, je nachdem, wie hoch die Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert sind:

1. Reparaturkosten unter 100 % des Wiederbeschaffungswerts
Liegt der Bruttobetrag der Reparaturkosten – gegebenenfalls zuzüglich eines Minderwerts – unter dem Wiederbeschaffungswert, können die Reparaturkosten in voller Höhe ersetzt werden. Wird das Fahrzeug nicht repariert und eine sogenannte fiktive Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens vorgenommen, werden nur die Nettoreparaturkosten erstattet, also ohne Umsatzsteuer.

2. Reparaturkosten unter 100 % des Wiederbeschaffungswerts, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) übersteigen, aber noch unter dem Wiederbeschaffungswert selbst liegen, gilt: Die Versicherung muss die vollen Reparaturkosten nur dann ersetzen, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Wird das Fahrzeug hingegen nur teilweise oder gar nicht repariert, sind lediglich Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig.

3. Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswerts (130%-Grenze)
In dieser Konstellation spricht man vom sogenannten erweiterten Wirtschaftlichkeitsbereich. Die Versicherung ist zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet, wenn:

  • das Fahrzeug vollständig und fachgerecht auf Basis eines Kfz-Gutachtens repariert wurde und

  • der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt (Integritätsnachweis).

Eine bloß teilweise oder „kostengünstige“ Reparatur reicht in diesem Fall nicht aus. Erfolgen keine vollständige Reparatur und keine Weiternutzung, wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.

4. Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts (wirtschaftlicher Totalschaden)
Übersteigen die Reparaturkosten die 130%-Grenze, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall muss die gegnerische Versicherung nur noch die Kosten für eine gleichwertige Wiederbeschaffung übernehmen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter genutzt wurde. Eine Erstattung der tatsächlichen Reparaturkosten ist ausgeschlossen.

zurück zur Übersicht „Wissenswertes“