An- und Abmeldegebühren

An- und Abmeldegebühren nach Totalschaden – was Ihnen zusteht

An- und Abmeldegebühren im Totalschadenfall – was steht Ihnen zu?
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie nicht nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, sondern auch auf die Erstattung der An- und Abmeldegebühren.

Diese Kosten entstehen, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug abmelden und ein neues Ersatzfahrzeug anmelden. Der Aufwand, der mit der Ummeldung einhergeht, gilt als unmittelbare Folge des Unfalls – und ist daher ein erstattungsfähiger Schaden, den die gegnerische Versicherung übernehmen muss.

Was ist zu beachten?
Die Erstattung gilt nur, wenn tatsächlich ein neues Fahrzeug angeschafft und zugelassen wird.

Ein bloßer Verkauf ohne Ersatzbeschaffung genügt nicht, um den Anspruch geltend zu machen.

Die Kosten müssen nachgewiesen werden – z. B. durch Rechnung der Zulassungsstelle oder Ihres Autohauses.

Typische erstattungsfähige Positionen:
Abmeldegebühr des Unfallwagens

Anmeldegebühr des Ersatzfahrzeugs

Kosten für neue Kennzeichen (wenn erforderlich)

ggf. Kurzzeitkennzeichen oder Überführungskennzeichen

Hinweis aus der Praxis:
Viele Versicherer erstatten diese Kosten nicht automatisch – daher ist es wichtig, dass der Anspruch im Gutachten klar benannt oder über Ihren Anwalt eingefordert wird. Als Kfz-Gutachter achten wir darauf, dass auch versteckte Nebenkosten korrekt erfasst und dokumentiert werden.

 

Gut zu wissen:

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden muss die gegnerische Versicherung auch die An- und Abmeldekosten übernehmen – aber nur, wenn ein neues Fahrzeug angeschafft und zugelassen wird. Denken Sie daran, entsprechende Belege einzureichen (z. B. von der Zulassungsstelle oder dem Autohaus).

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