Wissenswertes – Antwort auf ihre Fragen
Wissenswertes rund um Kfz-Gutachten und Unfallabwicklung: In diesem Bereich finden Sie wichtige Informationen zu unseren Dienstleistungen, Abläufen und häufig gestellten Fragen. Unser Ziel ist es, Ihnen Klarheit und Sicherheit bei der Schadensregulierung zu bieten.
Warum ein Kfz-Gutachten?
Ein Kfz-Gutachten ist entscheidend, wenn es um die Bewertung eines Schadens nach einem Unfall geht. Es dient als Nachweis für Versicherungen und hilft, Ihre Ansprüche korrekt durchzusetzen. Zudem kann es bei Fahrzeugbewertungen oder Wertgutachten für Kauf, Verkauf oder Leasing von Vorteil sein.
Wer trägt die Kosten für ein Gutachten?
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Gutachten. Bei Kaskoschäden hängt die Kostenübernahme von den Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung ab.
Wie läuft die Begutachtung ab?
- Kontaktaufnahme – Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail, um einen Termin zu vereinbaren.
- Begutachtung – Wir prüfen den Schaden direkt bei Ihnen vor Ort oder in unserer Prüfstelle.
- Erstellung des Gutachtens – Wir dokumentieren alle Schäden detailliert und erstellen eine fundierte Bewertung.
- Übergabe des Gutachtens – Sie erhalten das Gutachten zur Weiterleitung an Ihre Versicherung oder Rechtsvertretung.
Wie lange dauert die Gutachtenerstellung?
In der Regel erstellen wir ein vollständiges Unfallgutachten innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach der Begutachtung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Gutachten?
Ein Kostenvoranschlag wird meist von einer Werkstatt erstellt und enthält lediglich eine grobe Schadenskalkulation. Ein Kfz-Gutachten hingegen bietet eine detaillierte Bewertung des Schadens, inklusive Wertminderung, Nutzungsausfall und Reparaturdauer – entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Was tun nach einem Unfall?
- Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie gegebenenfalls die Polizei.
- Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und nehmen Sie die Kontaktdaten aller Beteiligten auf.
- Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie professionell beraten und ein Gutachten erstellen können.
Noch Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach – wir helfen Ihnen kompetent und zuverlässig weiter!
Deine Rechte
Begriffserklärungen
- Reparaturschaden
Es handelt sich um einen Reparaturschaden, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten.
- Fiktive Abrechnung
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigter frei wählen, ob er das Auto reparieren lässt oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt – und genau das bedeutet die fiktive Abrechnung. Wenn bei der fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten oberhalb von 70 % des Wiederbeschaffungswertes sind, so wird der Restwert in Abzug gebracht. Der Geschädigte kann entweder das Fahrzeug für den von Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern oder weiternutzen. Auf Restwertermittlungen der Versicherung muss er sich nur dann einlassen, falls er das Fahrzeug noch nicht veräußert hat. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es meistens zu Kürzungen, die die Versicherungen vornehmen. Mit einem Rechtsanwalt voranzugehen wird von uns ausdrücklich empfohlen.
Streitwerte:
-Verbringungskosten
-Lackaufschlag
-UPE-Aufschlag
-Stundenverrechnungssätze
- 130% Grenze = Integritätszuschlag
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, kann man als Geschädigter das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind die vollständige, sach- und fachgerechte Instandsetzung und eine Mindestnutzung von weiteren 6 Monaten. Als Nachweis für die vollständige Instandsetzung dient hier eine Reparaturrechnung.
- Verbringungskosten
Diese Position ist in der Rechtsprechung umstritten, aber ein Bestandteil des Gutachtens und auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Diese Kosten entstehen dann, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei zur Verfügung stellt und das Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt zur Lackierung bringt. In der Regel sind das 1 – 2 h Arbeit, die berechnet wird.
- UPE-Aufschläge
Auf Ersatzteile wird in markengebundenen Kfz-Werkstätten normalerweise ein UPE-Aufschlag erhoben. Dies sind Zuschläge, die in der Branche üblich sind und auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden, weil Originalersatzteile auf Lager sind. Damit sollen u. a. die Kosten reduziert werden, die mit der fortwährenden Aufrechterhaltung von Originalersatzteilen einhergehen, deren fortwährende Verfügbarkeit normalerweise die Reparaturdauer verkürzt. Diese sind ebenfalls als Schadenposition aufzunehmen und zu ersetzen.
- Unechter Totalschaden
Eine Fallgruppe, in der die Wiederherstellung „nicht genügend“ ist, ist der unechte Totalschaden. Wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten aufgrund seiner speziellen Interessenlage nicht möglich ist, tritt dies in Kraft.
Bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeuges kann der Geschädigte einen solchen Anspruch haben. Der Schädiger muss ihm daher ein identisches Neufahrzeug besorgen. Aber das trifft nur auf Personenkraftwagen zu, nicht auf Nutzfahrzeuge. Die Prinzipien der Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Neuwagens gelten auch für ein Leasingfahrzeug.
Voraussetzungen:
- Zulassungsdauer von einem Monat
- Fahrleistung bis zu 3000 km
- Erhebliche Beschädigung
- Ersatzbeschaffung eines Neuwagens
- Gewerbliche oder private Nutzung spielt keine Rolle
- Technischer Totalschaden
Es ist unmöglich, das Fahrzeug bei einem technischen Totalschaden sachgemäß und fachgerecht wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Beispielsweise trifft dies auf einen Brandschaden zu. Die Struktur des Materials/Rahmens hat sich durch die Wärmeeinwirkung verändert. Das heißt, das gesamte Biege- und Streckverhalten der Materialien ist nicht mehr zuverlässig. Dies bedeutet, dass die vom Hersteller gewünschte Sicherheit bei einem erneuten Absturz nicht mehr garantiert werden kann.
- erheblicher Schaden
Wenn es möglich ist, von „erheblicher Beschädigung“ zu sprechen, gibt es in der Rechtsprechung Streit. Es reicht aus, dass es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen ohne Folgen beheben lässt. Dies ist die weitestgehende Auffassung. Wenn die weitere Benutzung des unfallgeschädigten PKW auch bei Zahlung einer Wertminderung dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, kann dies nach Auffassung weiterer Gerichte nicht geschehen. Wenn die Reparaturkosten zum Beispiel mindestens 30 % des Neupreises betragen, tritt dies auf. Auch wenn Teile, die für die Sicherheit des Fahrzeuges besonders wichtig sind, beschädigt wurden, ist eine Wiederherstellung nicht angemessen.