Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden handelt es sich um einen Schaden, der theoretisch behoben werden kann. Das ist jedoch nicht mehr ökonomisch, da die Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert hoch sind. Wenn Sie sich die Reparaturkosten vornehmen lassen, erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert minus den Restwert des Fahrzeugs, den Kfz-Sachverständige ermittelt haben.
Restwertangebot der Versicherung – was Sie jetzt wissen sollten
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden erhält der Geschädigte oft ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung als im Gutachten angegeben. Was bedeutet das für Sie?
Fahrzeug noch nicht verkauft:
- Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht unter dem von der Versicherung angebotenen Restwert. Andernfalls wird trotzdem dieser höhere Betrag bei der Abrechnung angesetzt – und Ihnen entsteht ein finanzieller Nachteil.
Fahrzeug bereits verkauft:
- Senden Sie den Kaufvertrag an die Versicherung, damit der tatsächlich erzielte Verkaufspreis berücksichtigt werden kann.
Sie wollen das Fahrzeug behalten und weiter nutzen:
- Kein Problem. In diesem Fall gilt der im Gutachten genannte Restwert. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und dies nachgewiesen werden kann (z. B. durch Fotos oder einen Reparaturnachweis). Nach sechs Monaten sind aktuelle Bilder und der Fahrzeugschein erneut vorzulegen.
Sie entscheiden sich für eine Reparatur:
- Dann handelt es sich nicht mehr um einen Totalschaden. Die Versicherung muss in diesem Fall die im Gutachten kalkulierten netto Reparaturkosten erstatten – oder bei Reparatur mit Rechnung die tatsächlichen Kosten laut Werkstattrechnung.
- Wichtig: Die Reparaturkosten dürfen maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird nicht erstattet, da es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Nutzungsausfall:
- Steht Ihnen kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer des Nutzungsausfalls.