Wissenswertes für Unfallgeschädigte und Fahrzeughalter

Auf dieser Seite finden Sie aktuelles Kfz-Gutachterwissen rund um Verkehrsunfälle in Bayern. Als unabhängige Kfz-Sachverständige teilen wir unser Gutachterwissen zu Rechten von Unfallgeschädigten, typischen Versicherungs­kürzungen sowie wichtigen Tipps zur Schadenabwicklung.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie ein Kfz-Gutachten abläuft, welche Rechte Sie als Geschädigter haben und wie Sie typische Fallstricke bei der Schadensregulierung vermeiden. Ob Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Mietwagen oder Restwert – wir erklären die wichtigsten Begriffe verständlich und zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was nach einem Unfall zu tun ist.

Warum ein Kfz-Gutachten?

Ein Kfz-Gutachten ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung Ihrer Rechte nach einem Verkehrsunfall. Als Unfallgeschädigter haben Sie das gesetzlich verankerte Recht, einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen – nicht den Gutachter der Versicherung.

Das Gutachten dokumentiert den Schaden objektiv und vollständig und bildet die Grundlage für alle Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung, unter anderem für:

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert
  • Wertminderung des Fahrzeugs
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
  • Abschlepp- und Standkosten
  • merkantilen Minderwert
  • ggf. die 130-%-Regelung

Ohne ein professionelles Kfz-Gutachten besteht das Risiko, dass Schäden nicht vollständig erkannt, Positionen gekürzt oder Ansprüche übersehen werden. Versicherungen regulieren erfahrungsgemäß nicht automatisch zu Ihren Gunsten.

Ein unabhängiges Kfz-Gutachten schützt Sie davor, finanzielle Nachteile zu erleiden, und sorgt dafür, dass alle schadenrelevanten Positionen rechtssicher erfasst werden. Es schafft Transparenz, Beweissicherheit und ist im Streitfall auch vor Gericht verwertbar.

Wer trägt die Kosten für ein Gutachten?

Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Gutachten. Bei Kaskoschäden hängt die Kostenübernahme von den Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung ab.

Wie läuft die Begutachtung ab?

  1. Kontaktaufnahme – Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail, um einen Termin zu vereinbaren.
  2. Begutachtung – Wir prüfen den Schaden direkt bei Ihnen vor Ort oder in unserer Prüfstelle.
  3. Erstellung des Gutachtens – Wir dokumentieren alle Schäden detailliert und erstellen eine fundierte Bewertung.
  4. Übergabe des Gutachtens – Sie erhalten das Gutachten zur Weiterleitung an Ihre Versicherung oder Rechtsvertretung.

Wie lange dauert die Gutachtenerstellung?

In der Regel erstellen wir ein vollständiges Unfallgutachten innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach der Begutachtung.

Kfz-Gutachten oder Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag wird meist von einer Werkstatt erstellt und enthält lediglich eine grobe Schadenskalkulation. Ein Kfz-Gutachten hingegen bietet eine detaillierte Bewertung des Schadens, inklusive Wertminderung, Nutzungsausfall und Reparaturdauer – entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

KostenvoranschlagKfz-Gutachten
Kann von Werkstatt oder Kfz-Gutachter erstellt werdenWird von einem unabhängigen Kfz-Gutachter erstellt
Wird meist bei Bagatellschäden (unter ca. 750 €) verwendetWird bei nicht unerheblichen Schäden eingesetzt
Enthält eine rechnerische ReparaturkostenkalkulationUmfassende technische und wirtschaftliche Schadenbewertung
Keine oder nur eingeschränkte Beurteilung verdeckter SchädenPrüfung und Dokumentation verdeckter Schäden
Keine Wertminderung enthaltenWertminderung wird berücksichtigt
Kein Nutzungsausfall / MietwagenNutzungsausfall oder Mietwagenanspruch enthalten
Eingeschränkte BeweissicherungVollständige Beweissicherung
Nicht für Streitfälle geeignetGerichtsfest und rechtssicher
Eingeschränkt zur Regulierung geeignetGrundlage für vollständige Schadenregulierung

Was tun nach einem Unfall?

  1. Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie gegebenenfalls die Polizei.
  2. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und nehmen Sie die Kontaktdaten aller Beteiligten auf.
  3. Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie professionell beraten und ein Gutachten erstellen können.

Noch Fragen?

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach – wir helfen Ihnen kompetent und zuverlässig weiter!

Deine Rechte

Begriffserklärungen rund um Kfz-Gutachten und Unfälle

  • Unechter Totalschaden

Eine Fallgruppe, in der die Wiederherstellung „nicht genügend“ ist, ist der unechte Totalschaden. Wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten aufgrund seiner speziellen Interessenlage nicht möglich ist, tritt dies in Kraft.

Bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeuges kann der Geschädigte einen solchen Anspruch haben. Der Schädiger muss ihm daher ein identisches Neufahrzeug besorgen. Aber das trifft nur auf Personenkraftwagen zu, nicht auf Nutzfahrzeuge. Die Prinzipien der Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Neuwagens gelten auch für ein Leasingfahrzeug. 

Voraussetzungen:

  • Zulassungsdauer von einem Monat
  • Fahrleistung bis zu 3000 km
  • Erhebliche Beschädigung
  • Ersatzbeschaffung eines Neuwagens
  • Gewerbliche oder private Nutzung spielt keine Rolle
  • Technischer Totalschaden

Es ist unmöglich, das Fahrzeug bei einem technischen Totalschaden sachgemäß und fachgerecht wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Beispielsweise trifft dies auf einen Brandschaden zu. Die Struktur des Materials/Rahmens hat sich durch die Wärmeeinwirkung verändert. Das heißt, das gesamte Biege- und Streckverhalten der Materialien ist nicht mehr zuverlässig. Dies bedeutet, dass die vom Hersteller gewünschte Sicherheit bei einem erneuten Absturz nicht mehr garantiert werden kann. 

  • erheblicher Schaden

Wenn es möglich ist, von „erheblicher Beschädigung“ zu sprechen, gibt es in der Rechtsprechung Streit. Es reicht aus, dass es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen ohne Folgen beheben lässt. Dies ist die weitestgehende Auffassung. Wenn die weitere Benutzung des unfallgeschädigten PKW auch bei Zahlung einer Wertminderung dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, kann dies nach Auffassung weiterer Gerichte nicht geschehen. Wenn die Reparaturkosten zum Beispiel mindestens 30 % des Neupreises betragen, tritt dies auf. Auch wenn Teile, die für die Sicherheit des Fahrzeuges besonders wichtig sind, beschädigt wurden, ist eine Wiederherstellung nicht angemessen.