Entsorgungsgebühren bei Totalschaden – wann sie erstattet werden
Entsorgungsgebühren – was im Totalschadenfall zu beachten ist
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass für das beschädigte Fahrzeug kein Restwert mehr ermittelt werden kann – beispielsweise bei vollständig ausgebrannten Fahrzeugen, stark zerstörten Unfallwracks oder sehr alten Fahrzeugen ohne Verwertungswert. In solchen Fällen ist es möglich, dass dem Geschädigten Entsorgungskosten entstehen.
Diese sogenannten Entsorgungsgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen ein erstattungsfähiger Schaden sein – das bedeutet: Die gegnerische Versicherung muss diese Kosten übernehmen, sofern sie nachweislich angefallen und notwendig waren.
Wichtig zu wissen:
- Entsorgungsgebühren entstehen nur, wenn das Fahrzeug nicht mehr verwertbar ist und somit kein Restwert festgelegt werden konnte.
- Ob solche Kosten tatsächlich anfallen, hängt vom Zustand des Fahrzeugs, dem Marktwert der Einzelteile und der Möglichkeit der Restwertverwertung ab.
- Die Entsorgung muss nachgewiesen werden – in der Regel durch eine Rechnung oder einen Nachweis des Entsorgungsunternehmens (z. B. Autoverwerter oder zertifizierter Recyclingbetrieb).
Unsere Empfehlung als Kfz-Gutachter:
Vor einer Entsorgung sollte immer geprüft werden, ob:
- Ein Restwert angeboten wurde – auch durch Händler oder auf Restwertbörsen.
- Eine fachgerechte Verwertung möglich ist, um die Entsorgungskosten zu vermeiden.
Erst wenn nachweislich kein wirtschaftlicher Nutzen mehr erzielt werden kann, können Entsorgungsgebühren im Gutachten aufgeführt und bei der Versicherung geltend gemacht werden.