Freie Wahl der Reparaturwerkstatt

Freie Werkstattwahl und fiktive Abrechnung – das sollten Sie wissen

Als Geschädigter nach einem Unfall haben Sie das gesetzlich verbriefte Recht, die Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens frei zu wählen – unabhängig davon, was die gegnerische Versicherung vorgibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen möchten. Die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist oft empfehlenswert, um Konflikte bei späteren Garantieleistungen oder Gewähransprüchen des Herstellers zu vermeiden. Zudem trägt sie entscheidend zum Werterhalt Ihres Fahrzeugs bei.

Vorsicht bei fiktiver Abrechnung

Bei der sogenannten fiktiven Abrechnung – also wenn Sie sich die Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug instand setzen zu lassen – gibt es wichtige Einschränkungen:

Die Versicherung darf in bestimmten Fällen auf eine freie, kostengünstigere Werkstatt verweisen und dabei niedrigere Stundenverrechnungssätze ansetzen. Das betrifft insbesondere Fahrzeuge, die nicht durchgehend markengebunden scheckheftgepflegt sind.

Das bedeutet konkret:

  • Ist Ihr Fahrzeug regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet worden, kann Ihnen bei der Abrechnung der höhere Stundensatz einer markengebundenen Werkstatt zugrunde gelegt werden.

  • Wurde das Fahrzeug dagegen nicht scheckheftgepflegt oder nur in freien Werkstätten gewartet, kann die Versicherung auf sogenannte Referenzbetriebe verweisen – was oft zu einer erheblichen Kürzung der Erstattung führt.


Unser Tipp:

Lassen Sie sich hierzu immer individuell beraten, bevor Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden. Als freie und unabhängige Kfz-Gutachter prüfen wir die Sachlage und klären, welche Ansprüche Ihnen zustehen – damit Sie kein Geld verschenken.

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