Restwert – was Sie jetzt wissen sollten

Der Restwert wird dann erst ermittelt, wenn ein Totalschaden vorliegt oder die Reparaturkosten plus Wertminderung mindestens 50 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Wir ermitteln dies auf dem regionalen Markt und holen uns mindestens 3 Angebote, die dem Geschädigten zugänglich sind. Ebenso können in der elektronischen Restwertbörse Angebote eingeholt werden. Also der Restwert ist der Verkaufspreis, den der Unfallgeschädigte bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeuges erzielen kann.

Man kann das Fahrzeug natürlich weiternutzen, wenn es technisch noch in Ordnung und verkehrssicher ist, aber ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ergibt sich meistens dadurch, dass das Fahrzeug einen geringen Wiederbeschaffungswert aufweist und die Reparaturkosten diesen überschreiten oder gleich groß sind. Allerdings ist hier für die vollständige Kostenabdeckung bis 130 %-Grenze eine 6-Monatsfrist einzuhalten. Dies bedeutet also, erst wird der Wiederbeschaffungsaufwand ausbezahlt und nach 6 monatiger Weiternutzung wird die Differenz aus Wiederbeschaffungswert – Wiederbeschaffungsaufwand = der von der Sachverständige/der gegnerischen Versicherung ermittelte Restwert.


Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden erhält der Geschädigte oft ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung als im Gutachten angegeben. Was bedeutet das für Sie?

Fahrzeug noch nicht verkauft:

  • Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht unter dem von der Versicherung angebotenen Restwert. Andernfalls wird trotzdem dieser höhere Betrag bei der Abrechnung angesetzt – und Ihnen entsteht ein finanzieller Nachteil.

Fahrzeug bereits verkauft:

  • Senden Sie den Kaufvertrag an die Versicherung, damit der tatsächlich erzielte Verkaufspreis berücksichtigt werden kann.

Sie wollen das Fahrzeug behalten und weiter nutzen:

  • Kein Problem. In diesem Fall gilt der im Gutachten genannte Restwert. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und dies nachgewiesen werden kann (z. B. durch Fotos oder einen Reparaturnachweis). Nach sechs Monaten sind aktuelle Bilder und der Fahrzeugschein erneut vorzulegen.

Sie entscheiden sich für eine Reparatur:

  • Dann handelt es sich nicht mehr um einen Totalschaden. Die Versicherung muss in diesem Fall die im Gutachten kalkulierten netto Reparaturkosten erstatten – oder bei Reparatur mit Rechnung die tatsächlichen Kosten laut Werkstattrechnung.
  • Wichtig: Die Reparaturkosten dürfen maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird nicht erstattet, da es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

Nutzungsausfall:

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