Umbauaufwand – was bei Sonderausstattungen nach einem Unfall gilt
Bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden oder wenn das Fahrzeug ersetzt werden muss, ist es oft sinnvoll, noch verwendbare Sonderbauteile oder individuelle Fahrzeugumbauten auszubauen und in ein Ersatzfahrzeug zu übernehmen. Der dafür entstehende Aufwand wird als Umbauaufwand bezeichnet.
Dabei kann es sich z. B. um folgende Bauteile handeln:
- Anhängerkupplung
- Felgen und Reifen
- hochwertige Navigationssysteme
- Dachträger oder Transportlösungen
- Innenraumausbauten (z. B. bei Handwerkerfahrzeugen)
- Behindertengerechte Umbauten
- Tuningteile oder Sonderzubehör
Wann ist der Umbauaufwand erstattungsfähig?
Der Umbauaufwand ist ein erstattungsfähiger Schaden, wenn:
- Die Bauteile aus dem beschädigten Fahrzeug technisch wiederverwendbar sind.
- Der Ausbau und Wiedereinbau fachgerecht erfolgt oder erfolgen kann.
- Eine Rechnung oder ein Kostenvoranschlag über den Umbau vorliegt oder die Arbeiten nachweisbar durchgeführt wurden.
Die gegnerische Versicherung hat in diesem Fall die Kosten zu übernehmen, die durch den Umbau entstehen – sofern der Umbau wirtschaftlich sinnvoll ist und kein erheblicher Mehraufwand im Vergleich zum Fahrzeugwert besteht.
Hinweis aus der Praxis:
Oft wird der Umbauaufwand nicht automatisch berücksichtigt, wenn der Geschädigte ihn nicht aktiv geltend macht oder im Gutachten vermerken lässt. Als Kfz-Gutachter prüfen wir im Rahmen der Schadensbewertung, ob verwertbare Sonderbauteile vorhanden sind, und weisen den möglichen Umbauaufwand im Gutachten transparent aus – damit alle Ihre Ansprüche vollständig berücksichtigt werden.